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21. September 2022
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Kanton Bern: Beweissicherungskameras in ordentlichen Betrieb überführt

Die Kantonspolizei Bern hat den seit August 2021 laufenden Pilotversuch mit Beweissicherungskameras unverändert in den ordentlichen Betrieb überführt. Mit den Beweissicherungskameras, die am Körper getragen werden, wird die Dokumentation von Straftaten unterstützt.

Der Pilotversuch mit den Beweissicherungskameras, die am Körper getragen werden, war im August 2021 gestartet worden (vgl. Medienmitteilung vom 6. August 2021). Gestützt auf die Erfahrungen hat die Kantonspolizei Bern entschieden, den Einsatz der Beweissicherungskameras in unveränderter Form in den ordentlichen Betrieb zu überführen. Die 32 beschafften Kameras werden demnach weiterhin durch die sicherheitspolizeilichen Schwerpunktelemente im ganzen Kanton getragen. Die Beweissicherungskameras werden insbesondere dort eingesetzt, wo die Gefahr der Begehung von Straftaten erhöht ist. Zudem können sie künftig auch bei Ordnungsdiensteinsätzen zum Einsatz kommen.

Allfällige Aufnahmen sollen die Dokumentation von Straftaten unterstützen. Bildmaterial stellt in diesem Zusammenhang ein Teilelement der Ermittlungen dar. So setzt die Kantonspolizei Bern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bereits seit Jahren Kameras zur Beweissicherung ein. Der Zweck der Beweissicherungskameras war demnach nicht neu, wohl aber das Tragen der Kameras am Körper, das den Polizistinnen und Polizisten mehr Bewegungsfreiheit erlaubt.

(rm)

Rahmenbedingungen für den Einsatz von Beweissicherungskameras

Der gesetzliche Rahmen sieht vor, dass die Beweissicherungskameras dann eingeschaltet werden können, wenn eine Straftat unmittelbar bevorsteht oder bereits begangen worden ist. Das bedeutet, dass die Kameras nicht permanent und systematisch eingeschaltet sind, sondern nur dann, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Präventive Einsätze, also namentlich solche zur Verhinderung von Straftaten, sind folglich nicht Teil des Anwendungsbereichs dieser am Körper getragenen Kameras.

Der oder die jeweilige Vorgesetzte bestimmt, welcher Mitarbeiter oder welche Mitarbeiterin das Bildmaterial der Beweissicherungskamera auswertet. Der Entscheid, ob allfälliges Bildmaterial in einem Verfahren verwendet wird, obliegt immer der zuständigen Staatsanwaltschaft. 

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