Damit ein privates Sicherheitsunternehmen im Kanton Bern tätig sein darf, müssen bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Hier erfahren Sie, welche Dienstleistungen bewilligungspflichtig sind, sowie wann und wie Sie ein Gesuch stellen müssen.
Das Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleitungen für Private (SDPG) des Kantons Bern gilt seit dem 1. Januar 2020.
Bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen
Diese Sicherheitsdienstleistungen brauchen eine Bewilligung:
- Kontrolle- und Aufsichtsdienste: Zutrittskontrollen inkl. Türsteher-, Steward- und Absperrdienste
- Patrouillendienste im öffentlichen Raum
- Verkehrsdienste: Verkehrsregelung auf Strassen und Plätzen, Kontrolle des ruhenden Verkehrs, unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 3 Signalisationsverordnung (SSV)
- Bewachungs- und Überwachungsdienste
- Schutzdienste von Personen und Gütern mit erhöhter Gefährdung
- Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen
- Einsätze als Erfüllungsgehilfen von Polizeibehörden
- Betrieb von Alarmzentralen für obengenannte Zwecke
Diese Sicherheitsdienstleistungen brauchen keine Bewilligung:
- Kontrolle- und Aufsichtsdienste von untergeordneter Bedeutung: Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste
- Patrouillendienste auf ausschliesslich privatem Grund: z. B. Werkschutz
- Betriebseigenes Sicherheitspersonal von Gastgewerbebetreiber/-innen. Das Sicherheitspersonal, inkl. Türsteherinnen und Türsteher, muss jedoch ab dem 1. Mai 2021 die Anforderungen gemäss Art. 21a des bernischen Gastgewerbegesetzes (GGG) erfüllen.
Bewilligung und Anerkennung
Sicherheitsunternehmen ohne gültige ausserkantonale Betriebsbewilligung
Sicherheitsunternehmen, die keine gültige ausserkantonale Betriebsbewilligung haben, müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Betriebsbewilligung einholen.
- Gesuch einreichen bis spätestens: 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit
- Gültigkeit der Bewilligung: unbefristet
Sicherheitsunternehmen mit gültiger ausserkantonaler Betriebsbewilligung
Sicherheitsunternehmen, die eine gültige ausserkantonale Betriebsbewilligung haben, müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Anerkennung der ausserkantonalen Betriebsbewilligung beantragen.
- Gesuch einreichen bis spätestens: 15 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit
- Gültigkeit der Bewilligung: so lange wie die ausserkantonale Bewilligung
Sie wissen nicht, ob ein Kanton anerkannt ist? Schauen Sie in Art. 8 der Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) nach. Sie finden die Verordnung unten unter «Gesetzliche Grundlagen».
Betriebshaftpflichtversicherung
Den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Franken müssen Sie bei der Einreichung eines Gesuches um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder bei der Einreichung eines Gesuches um Anerkennung einer ausserkantonalen Betriebsbewilligung erbringen.
Sie erbringen Sicherheitsdienstleistungen im Ausland?
Gemäss dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) unterliegen Unternehmen, die von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen erbringen wollen, einer vorgängigen Meldepflicht.
Die zuständige Behörde ist gemäss Beschluss des Bundesrats das Staatssekretariat des EDA. Für die operationelle Umsetzung des Gesetzes ist die Sektion Exportkontrollen und private Sicherheitsdienste (SEPS) verantwortlich.
Website der Abteilung Internationale Sicherheit
Kontakt
Abteilung Internationale Sicherheit
Sektion Exportkontrollen und private Sicherheitsdienste
Effingerstrasse 27
3003 Bern
Telefon +41 58 46 469 88
Mail sts.seps@eda.admin.ch
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