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Lärm – Alltagslärm

Eine private Party, eine Bar oder die Baustelle um die Ecke: Lärm kann die Lebensqualität einschränken. Hier finden Sie als Privatperson Hinweise zum Vorgehen, wenn Sie unter Alltagslärm leiden oder eine Veranstaltung organisieren. 
Vertreterinnen und Vertreter einer Behörde finden Informationen dazu, wie sie Veranstaltungen für eine Bewilligungserteilung beurteilen und einstufen müssen.

Grundlagen

Alltagslärm kennt keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Alltagslärm umfasst z.B. Lärm von Gastgewerbebetrieben, Veranstaltungen, Sportanlagen, Freizeiteinrichtungen, Hunden, Kuhglocken etc. und muss immer im Einzelfall beurteilt werden.

Die Beurteilung von Alltagslärmsituationen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Dabei stossen Privatpersonen und Behörden rasch an die Grenzen ihrer Möglichkeiten, eine Alltagslärmsituation fundiert beurteilen zu können.

Zu diesem Zweck betreibt der Kanton Bern eine kantonale Fachstelle für Alltagslärm. Diese Fachstelle ist aus historischen Gründen an die Kantonspolizei Bern angegliedert: die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik. Behörden können die Fachstelle zur Beurteilung von Alltagslärmsituationen beauftragen. Ausserdem steht die Fachstelle allen Personen beratend zur Verfügung.

Für Ruhe und Ordnung ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig. Dies ergibt sich aus dem Polizeigesetz (PolG Art. 10 Abs. 1). Idealerweise präzisieren z.B. Ortspolizeireglemente den Umgang mit Lärm und definieren Zeitfenster, in welchen der Ruhe ein grösseres Gewicht beigemessen wird (z.B. Mittagsruhe, Nachtruhe etc.).

Einblick in den Alltag der Fachstelle für Lärmakustik

Die Expertinnen und Experten der Kantonspolizei Bern sorgen dafür, dass man schlafen kann, wenn geschlafen werden soll, und dass trotzdem Feiern stattfinden können. Lesen Sie den Artikel dazu in unserem Blog:

Alltagslärm und Feierstimmung – Vermitteln für den Nachtschlaf

Störungen durch Lärm melden

Fühlen Sie sich von Lärm gestört, sollten Sie immer zunächst das Gespräch mit der Verursacherin oder dem Verursacher suchen. Im Idealfall erreichen Sie so am schnellsten eine Lösung. Legen Sie gemeinsam im Gespräch die Massnahmen fest, die getroffen werden sollen.

Falls dieses Vorgehen nicht möglich oder nicht zielführend ist, können Sie sich mit einer Lärmklage an die zutreffende Anlaufstelle wenden.

Ruhezeiten und Lärmbeurteilung

Im privaten Bereich gelten gewisse Ruhezeiten. Sie dienen dazu, das Ruhe- und besonders das Schlafbedürfnis von Mensch und Tier in der Umgebung sicherzustellen – auch von Kindern, Kranken oder Seniorinnen und Senioren sowie von Berufstätigen.

Die ortsüblichen Ruhezeiten (Mittagsruhe etc.) können je nach Gemeinde variieren. In der Regel werden diese Zeiten in kommunalen Reglementen festgelegt. Wenn keine Vorschriften vorhanden sind, gilt generell:

  • Nachtruhe: 22 Uhr bis morgens um 7 Uhr

An Sonn- und Feiertagen ist jede Tätigkeit untersagt, welche die Ruhe erheblich stört.
Bestimmungen hierzu sind im Kanton Bern im Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) zu finden.

Lärmige Freizeitaktivitäten, Rasenmähen, laute handwerkliche Arbeiten oder ausgelassene Partys sind einige Beispiele für Aktivitäten, die Sie ausserhalb der Ruhezeiten ausüben sollten. Selbstverständlich ist hierbei auch, dass man auf die Nachbarschaft Rücksicht nimmt.

Über den privaten Bereich hinaus gibt es verschiedene Rahmenbedingungen beim Beurteilen von Lärm. Hier finden Sie mehr Informationen dazu:

Lärmquellen und Beurteilung – laerm.ch
Thema Lärm (admin.ch)

Eine Veranstaltung organisieren

Wenn Sie eine Veranstaltung im Freien planen, müssen Sie darauf achten, andere so wenig wie möglich zu stören. Nicht jede Veranstaltung verursacht Störungen. Falls eine lärmintensive Veranstaltung geplant ist, brauchen Sie eine Zustimmung der Gemeinde, in der Ihre Veranstaltung stattfinden wird. Unter Umständen ist auch eine gastgewerbliche Bewilligung erforderlich.

Sie finden auf der folgenden Seite die Informationen zum Ablauf Ihres Gesuchs sowie weitere hilfreiche Dokumente:

Gesuch für eine gastgewerbliche Einzelbewilligung – Regierungsstatthalterämter

Bei lauten Veranstaltungen sind zudem Vorkehrungen zum Schutz des Publikums vor Gehörschäden zu treffen. Detaillierte Informationen finden Sie auf nachfolgenden Seiten:

Schall (admin.ch)
www.schallundlaser.ch

Für Behörden: Umgang mit lauten Veranstaltungen

Veranstaltungen im Freien, in Zelten oder in nicht geeigneten Räumlichkeiten führen häufig zu deutlich wahrnehmbaren Lärmimmissionen für die Anwohner/-innen, auch in weiterer Entfernung. Das trifft insbesondere dann zu, wenn Musik elektroakustisch verstärkt wird, aber auch bei anderen lärmintensiven Tätigkeiten. Je nach Art des Anlasses ist es sehr unterschiedlich, wie störend Menschen in der Umgebung die Geräusche wahrnehmen.

Richten Sie ein besonderes Augenmerk auf die Anzahl lärmintensiver Anlässe, die pro Kalenderjahr im Gemeindegebiet stattfinden, insbesondere im Freien und/oder in Zelten. Reduziert man den Musikschallpegel von z.B. 96 dB(A) auf 93 dB(A), sinkt die Lärmbelastung nur geringfügig, mit einer Reduktion der jährlichen Veranstaltungstage und/oder deren zeitlicher Dauer können Sie eine deutliche Minderung von Störungen der Bevölkerung erreichen.

Die Begrenzung solcher Veranstaltungen pro Ort und Jahr ist Sache der Gemeinde. Idealerweise verfügen Gemeinden diesbezüglich über geeignete Regelungen.

Damit laute Veranstaltungen insgesamt als vertretbar störend eingestuft werden, haben sich langjährige Empfehlungen bewährt, die sich auf die betroffenen Anwohner/-innen und nicht auf eine spezielle Örtlichkeit beziehen. Es gilt:

  • Für Anwohner/-innen in Zonen mit Empfindlichkeitsstufe II (z.B. in reinen Wohnzonen): maximal 3 Anlässe während jeweils höchstens 2 Tagen über das Wochenende und über das ganze Jahr verteilt
  • Für Anwohner/-innen in Zonen mit Empfindlichkeitsstufe III (z.B. in Mischzonen wie Wohn- und Gewerbezonen): maximal 6 Anlässe während jeweils höchstens 2 Tagen über das Wochenende und über das ganze Jahr verteilt
  • Montag bis Donnerstag: Musik bis maximal 24 Uhr
  • Freitag und Samstag: Musik bis maximal 3 Uhr
  • Sonntag: Musik bis maximal 19 Uhr
  • Nach 2 aufeinanderfolgenden Veranstaltungswochenenden am selben Standort: Pause von mindestens 3 Monaten einhalten

Weitere Informationen zum Umgang mit Alltagslärmsituationen und Freizeitbeschäftigungen (Bundesamt für Umwelt, BAFU)

Maximale Musikschallpegel für Veranstaltungen:

Art des Anlasses Ortschaften Zeiten Schallpegel (dB[A])* Wochentage
Kleine bis mittlere Veranstaltung innerhalb bis 24 Uhr bis 100 Freitag und Samstag, an einem oder höchstens zwei Wochenenden in Folge
bis 3 Uhr bis 93
ausserhalb bis 2 Uhr bis 100
bis 3 Uhr bis 93
Grossanlass innerhalb bis 24 Uhr bis 100 ein verlängertes Wochenende
bis 3 Uhr bis 93
ausserhalb bis 2 Uhr bis 100
bis 3 Uhr bis 93
Grosskonzert innerhalb (Stadien, Hallen, Open-Air) bis 23 Uhr bis 100 ein bis zwei Tage bzw. Abende
* NISSG vom 16. Juni 2017 und V-NISSG vom 27. Februar 2019
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