Medienmitteilung des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes Bern, Abt. Drogenkriminalität
Hanfproblematik: Erläuterungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die in der Sortenkatalog-Verordnung (SR 916.151.6) aufgeführten Hanfsorten unter normalen Aufwuchsbedingungen im ausgereiften Zustand einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt (THC) von unter 0,3 % aufweisen und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Verwendung als Betäubungsmittel ungeeignet sind. Dagegen ist der Anbau anderer Sorten äusserst problematisch, besteht doch das Risiko, dass der vom Bundesgericht definierte THC-Grenzwert von 0,3 % überschritten wird, was zu einem Strafverfahren und bei Nachweis des Anbaus zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung zur Bestrafung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz führen kann.
Hanf aus der Sortenkatalog-Verordnung eignet sich zur Herstellung diverser Produkte des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Kosmetika, Kleider, Schnur, Seile, Baustoffe etc. Je nach Verwendungszweck ist es theoretisch auch möglich, aus Drogenhanf (d.h. Hanf mit THC-Gehalt über 0,3%) solche legalen Produkte herzustellen, wobei darauf zu achten ist, dass die THC-Grenzwerte gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, SR 817.021.23) bzw. Kosmetikverordnung (Vo des EDI über kosmetische Mittel, SR 817.042.1) nicht überschritten werden. Aus dem Umstand, dass das Ausgangsprodukt sich zur Verwendung als Betäubungsmittel eignet, lässt sich somit nicht automatisch ableiten, dass jedes Endprodukt aus Drogenhanf verboten ist.
Allerdings dürfte es wirtschaftlich kaum rentabel sein, mit grossem finanziellem Aufwand (Beschaffung des Vermehrungsmaterials, Aufzucht, Bewachung von Hanffeldern) Hanf mit hohem THC-Gehalt aufzuziehen, wenn dieser danach ausschliesslich zu (legalen) Produkten weiterverarbeitet werden soll, bei denen es gerade auf einen niedrigen THC-Gehalt ankommt. Für Polizei und Untersuchungsbehörden besteht daher immer dann Anlass zur Einleitung von Ermittlungen, wenn der Verdacht besteht, dass der fragliche Hanf einen THC-Gehalt von über 0,3 % aufweist. Im Zentrum solcher Ermittlungen steht dann jeweils die Frage, ob der Hanf einer illegalen Verwendung hätte zugeführt werden sollen (insb. Missbrauch als Betäubungsmittel).
Oft wird die Frage gestellt, ob die Polizei legitimiert ist, Hanf mit einem THC-Gehalt von über 0,3 % von sich aus zu vernichten. Diesbezüglich ist auf die geltende Gesetzgebung zu verweisen. Im Kanton Bern ist ausschliesslich das urteilende Gericht zuständig, die Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände zu verfügen.
Wenn die Kantonspolizei gestützt auf eigene Feststellungen oder auf Hinweise Kenntnis von der Existenz von Hanffeldern erlangt, nimmt sie mit dem Anpflanzer Kontakt auf und versucht, die Zweckbestimmung des Hanfs abzuklären. Zudem werden Proben zur Feststellung des Tetrahydrocannabinol-Gehalts (THC) genommen. Die entsprechenden Analysen werden im Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern durchgeführt.