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Waffenerwerb

Wer eine Feuerwaffe (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz), wesentliche Waffenbestandteile (Art. 3 eidg. Waffenverordnung) oder einen Schlagstock (Art. 5 Abs. 1 Bst. d Waffengesetz) erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Waffengesetz.

Hinweis

Neu: Die Waffenerwerbsscheinpflicht gilt sowohl für den Erwerb im Handel wie auch für den Erwerb unter Privaten. Eine Kopie des Waffenerwerbsscheins ist in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zurückzusenden (Kanton Bern: Kantonspolizei Bern, siehe Adresse rechts).

Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins und Antrag der Wohnsitzgemeinde ist auf dem dafür vorgesehen Formular bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Die Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, entscheidet über die Ausstellung respektive Ablehnung des Waffenerwerbsscheingesuches (Zuständigkeit Art. 1 Kantonale Waffenverordnung).

Die abschliessenden Gebühren für die Behandlung (Ausstellung oder Ablehnung) eines Waffenerwerbsscheinbegehrens betragen CHF 50.--. Für den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, welcher auch bei Poststellen bezogen werden kann, ist eine Gebühr von CHF 20.-- zu entrichten. Die Wohnsitzgemeinde ist nicht berechtigt, bei der Gesuchseinreichung zusätzliche Bearbeitungsgebühren zu verlangen.

Folgende Feuerwaffen dürfen weiterhin ohne Waffenerwerbsschein, jedoch mit schriftlichem Vertrag, erworben werden (Art. 10 Abs. 1 Waffengesetz, Art. 19 eidg. Waffenverordnung). Eine Vertragskopie ist in jedem Fall innerhalb 30 Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen (Kanton Bern: Kantonspolizei Bern, siehe Adresse rechts).

  • einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
  • Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);
  • Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
  • Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
  • Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportliche Schiessens zugelassen sind;
  • einschüssige Kaninchentöter;
  • Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
  • Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.

Weitere Informationen

Kontakt

Kantonspolizei Bern

Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe
Postfach 7571
3001 Bern

Tel. 031 634 73 81
Fax 031 634 73 99
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


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