Autocorso und Fahnen
Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ebenso ist das Hinauslehnen verboten. Fahnen, Fahnenstangen und dergleichen gelten gemäss Strassenverkehrsrecht als „Ladung“. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Für die Ladung und die Ladungssicherung ist grundsätzlich der Führer oder die Führerin verantwortlich. Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Flaggenständer und dergleichen müssen bei leichtem Druck genügend ausweichen und splittersicher sein (Verletzungsgefahr).

Korrektes und falsches Anbringen von Fahnen
Geplante Autocorsos und Veranstaltungen, für die Strassen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Zuständig für eine Bewilligung ist die Kantonspolizei. Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
Vorgehen der Polizei
Aufsteckfahnen wie oben abgebildet werden durch die Kantonspolizei toleriert. Fahnen dürfen nicht seitlich zu einem Fahrzeug hinausgehalten werden. Spontane Autocorsos werden anlässlich von Grossveranstaltungen wie Welt- oder Europmeisterschaften toleriert.
Die Durchführung von Autocorsos sollte sich aber auf den Innerortsbereich beschränken. Stellt die Kantonspolizei fest, dass im Zusammenhang mit Fahnen und Autocorsos andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, wird sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Verhältnismässigkeit diese Widerhandlungen unterbinden und gegebenenfalls ahnden.
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Merkblatt "Autocorso und Fahnen" (PDF, 142 KB, 1 Seite)
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