Alpfahrt und Viehtrieb
Alpfahrten und Viehtriebe gehören zur Schweiz und werden seit Jahren in ähnlichem Rahmen durchgeführt. Der Strassenverkehr hingegen hat sich verändert, er ist hektischer und intensiver geworden. Deshalb muss Viehtrieb auf öffentlichen Strassen gut geplant und vorbereitet werden. Die Eigenverantwortung ist gross.
Was sagt das Strassenverkehrsgesetz?
- Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden, ausser in signalisierten Weidegebieten. (Art. 50, Abs. 2 SVG)
- Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. (Art. 50, Abs. 3 SVG)
- Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen. (Art. 52 Abs. 4 VRV)
- Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern. (Art. 53 Abs. 1 VRV)
- Nachts und wenn die Witterung es erfordert muss bei Tiergruppen wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. (Art. 53 Abs. 2 VRV)
- Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen und fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind. (Art. 48 Abs. 3 VRV)
Ziel
Alpfahrten müssen bestmöglich sichtbar sein, um von den andern Verkehrsteilnehmern rechtzeitig als soche erkannt zu werden.
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