Thema Waffen

Bild vergrössern (Öffnet ein neues Fenster) Training im Schiesskeller
Wie entsorge ich alte und/oder nicht mehr benötigte Waffen und Munition?
Waffen und Munition können durch Privatpersonen gebührenfrei auf der nächsten Polizeiwache zur Vernichtung abgegeben werden.
Wer ist zuständig für die Ausstellung einer nichtgewerbsmässigen Einfuhrbewilligung für eine Faustfeuerwaffe oder einen Dolch?
Für die nichtgewerbsmässige Einfuhr von Waffen ist das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, zuständig. Ebenso sind die Gesuchsformulare dort erhältlich. Für die Einfuhr des Dolches ist vorgängig eine kantonale Ausnahmebewilligung bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zu beantragen.
Wird für den Kauf einer Gotcha-Pistole ein Waffenerwerbsschein benötigt und kann man damit überall „schiessen“?
Diese Waffen (mit welcher Farbmarkierkugeln verschossen werden) fallen neu unter das Waffengesetz. Für den Erwerb von Gotcha-Waffen ist ein schriftlicher Vertrag notwendig. Unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kann auf abgesperrtem und privatem Grund diese Sportart bewilligungsfrei ausgeführt werden. Sollte der Grund jedoch öffentlich, das heisst, im Besitz der Gemeinde oder dem Staat sein, ist deren Einwilligung einzuholen. Im Weiteren sind die Vorschriften des Jagdgesetzes zum Schutze von Wald, Fauna und Flora zu beachten.
Darf man ohne Bewilligung Munition selber herstellen?
Ja, aber nur für den Eigengebrauch. Für den gewerbsmässigen Handel ist eine Waffenhandelsbewilligung notwendig.
Ist es möglich, das Sturmgewehr 57 oder 90 in Originalversion, also als Vollautomat, in Privatbesitz zu übernehmen?
Nein, und zwar selbst mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung nicht. Das Sturmgewehr 57 respektive Sturmgewehr 90 wird von den Zeughäusern nur in der halbautomatischen Version abgegeben. Insofern wird auf die Vorschriften und Weisungen des VBS hingewiesen (z.B. Vorschriften betreffend Schiessen ausser Dienst).
Kann ein Pfefferspray ohne Bewilligung gekauft werden?
Ja, das Pfefferspray ist ab 18 Jahren frei erhältlich. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) auf 1. August 2005 wurden die alten Giftklassenbezeichnungen "3, 4 und 5 (gelbes Band)" aufgehoben.
Als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit Reizstoffen wie beispielsweise CA, CS, CN, CR. Für den Erwerb dieser Waffen ist ein Waffenerwerbsschein wie auch eine Waffentragbewilligung notwendig.
Braucht es einen Waffenerwerbsschein, wenn eine Hand- oder Faustfeuerwaffe von einer Privatperson an einen privaten Käufer verkauft wird?
Ja. (Ausgenommen sind Waffen nach Art. 10 Waffengesetz, für deren Übertragung ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen ist).
Ist für eine Jagdveranstaltung im Ausland mit der eigenen Waffe eine Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung nötig?
Nein. Neu wird für Jagd-, Schiess- oder Kampfsportveranstaltungen im Ausland (Schengenraum) der Europäische Feuerwaffenpass benötigt.
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Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe
Postfach 7571
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Tel. 031 634 73 81
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