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Anstellungsbedingungen

Während der Polizeischule

21 bis 25 Jahre CHF 4'120.75 – 4'289.15
26 bis 30 Jahre CHF 4'356.55 – 4'524.95
31 bis 35 Jahre CHF 4'558.65 – 4'693.40
36 bis 40 Jahre CHF 4'727.05 – 4'861.80
41 bis 45 Jahre CHF 4'895.50 – 5'030.25
46 bis 50 Jahre CHF 5'063.90 – 5'198.65

Im ersten Dienstjahr als Polizistin / Polizist (inkl. Lehrverband)

22 bis 26 Jahre CHF 5'350.10 – 5'587.30
27 bis 31 Jahre CHF 5'626.85 – 5'864.05
32 bis 36 Jahre CHF 5'943.10 – 6'180.30
37 bis 41 Jahre CHF 6'219.85 – 6'457.00
42 bis 46 Jahre CHF 6'536.10 – 6'773.30
47 bis 51 Jahre CHF 6'812.80 – 7'050.00

Monatsgehalt brutto, ohne Sozialzulagen, 13 Monatsgehälter/Jahr (Stand 2013)
Abzüge: AHV, IV, EO, Pensionskasse, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung

Spesen

Für die Dauer der Ausbildung an der IPH in Hitzkirch LU werden die Auslagen für Fahrspesen und Verpflegungskosten in Form einer monatlichen Spesenentschädigung ausgerichtet. Total Vergütung pro Monat (Stand 2013): Fr. 380.55 (pro Jahr Fr. 4567.00).

Arbeitszeit

42 Stunden/Woche (Jahres-Arbeitszeit)

Ferien

  • Bis zum 49. Altersjahr: 25 Arbeitstage
  • Ab dem 50. Altersjahr: 28 Arbeitstage
  • Ab dem 60. Altersjahr 33 Arbeitstage

Zulagen

  • Familienzulage für Kinder bis zu 16 Jahren: CHF 230.–/Monat und Kind
  • Ausbildungszulage für Kinder über 16 Jahre: CHF 290.–/Monat und Kind

Betreuungszulagen

Wer Anspruch auf Familienzulagen hat, erhält eine Betreuungszulage.

  • 1. Kind: CHF 250.–/Monat
  • 2. Kind: CHF 180.–/Monat
  • 3. Kind: CHF 110.–/Monat
  • 4. Kind: CHF 40.–/Monat
  • ab fünf Kindern gibt es keine Betreuungszulage mehr.

Die Zulagen werden jährlich 12 x ausgerichtet.

Entschädigungen

  • Für Nacht- und Wochenendarbeit wird eine Entschädigung von CHF 5.-- pro Stunde ausgerichtet.
  • Pikettdienstleistung von mindestens 8 Stunden ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, wird nach den vom Regierungsrat festgesetzten Ansätzen entschädigt.
    Für Präsenzdienst CHF 40.--
    Für Bereitschaftsdienst CHF 30.--
  • Wer für die Dienstausübung sein Privatmotorfahrzeug benützen muss, erhält dafür eine angemessene Entschädigung.

Versicherungen

Pensionskasse: Bernische Pensionskasse.
Für Polizistinnen und Polizisten besteht die Möglichkeit, nach dem 60. Altersjahr in Pension zu gehen.

Unfallversicherung / Tod und Invalidität: Visana

Probezeit

Als Probezeit gilt die gesamte Ausbildung an der Polizeischule (12 Monate) und die ersten sechs Monate des Polizeidienstes.

Rückerstattungspflicht

Der Kanton Bern investiert sehr viel Geld in die Ausbildung, Ausrüstung und Besoldung pro Aspirantin oder Aspirant. Bei einem Austritt aus dem Polizeikorps während der Polizeischule und in den ersten fünf Dienstjahren muss dem Kanton ein Teil der Ausbildungskosten zurückerstattet werden. Dieser Betrag beträgt CHF 12'000.–. Für jeden geleisteten Dienstmonat reduziert er sich um CHF 200.–. Die Polizeischule gilt nicht als Dienstzeit. Nach dem 5. Dienstjahr erlischt die Rückerstattungspflicht.


Weitere Informationen

Kontakt

Kantonspolizei Bern

Personaldienst
Postfach 7571
3001 Bern

Tel. 031 634 79 11 oder 0800POLICE
Fax 031 634 79 29
Kontakt per E-Mail
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Informationen über diesen Webauftritt

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